Wie erhält man Pflegegeld und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Wer bekommt Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird in 7 Stufen eingeteilt. Die Höhe der zugesprochenen Stufe ist davon abhängig, wie viele Stunden der Pflegegeldantragsteller Unterstützung und Hilfe, aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung, von einer anderen Person benötigt.
Hilfe und Unterstützung bedeutet z.B.:
- Benötigen Sie Hilfe bei der morgendlichen Toilette?
- Können Sie für sich kochen?
- Können Sie Ihre Einkäufe alleine bewältigen?
- Benötigen Sie jemanden für die Haushaltsarbeiten?
- Brauchen Sie Hilfe beim Ankleiden?
Und noch viele andere ähnliche Fragen und Antworten sind für den Antrag relevant. Grundsätzlich bekommt man Pflegegeld, wenn man aufgrund seiner Behinderung mindestens sechs Monate Betreuung und Hilfe braucht und wenn diese für den pflegebedürftigen Menschen mehr als 50 Stunden im Monat beträgt.
Die auszahlende Stelle ist jene, von der der Betroffene seine Pension erhält oder, wenn er noch keine Pension hat, wird das Pflegegeld vom Land bzw. der Landesregierung ausbezahlt.
Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Man hat mehrere Möglichkeiten den Antrag einzureichen. Man erhält das Formular auf jedem Gemeindeamt oder Magistrat. Wenn man einen Internetzugang hat, kann man sich das Anmeldeformular auch von www.rheuma-online.at ausdrucken. Das Formular kann man in Ruhe zu Hause ausfüllen und den Antrag dann bei jedem Gemeindeamt, Magistrat, dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder beim Land einreichen. Die Behörden sind verpfl ichtet, diesen an die zuständige Stelle weiter zu leiten.
Das Datum mit dem der Antrag bei der zuständigen Behörde einlangt, ist auch jenes, ab dem bei einer Bewilligung das Pflegegeld rückwirkend ausbezahlt wird. Es ist etwas Geduld nötig. Dann wird man von der Behörde zum zuständigen Amtsarzt geladen oder dieser kommt zum Antragsteller nach Hause.
Was passiert wenn der Antrag abgegeben ist?
Der Amtsarzt ist vorerst der entscheidende Punkt. Er wird den Pflegegeldantragsteller untersuchen und mit ihm alle nötigen Details durchgehen. Er wird u.a. die oben erwähnten Fragen stellen und die Antworten notieren. Dies ist für den Antragsteller sehr wichtig! Denn daraus berechnet sich die Höhe der Stunden an denen man Hilfe benötigt. Wenn man große Probleme beim Ankleiden hat, z. B. beim Schließen von Knöpfen, oder beim Anziehen von Socken, so ist es nicht sehr sinnvoll zu sagen, dass man keine Bluse oder Hemd anziehen wird um sich die Mühe zu ersparen, sondern dem Arzt aufrichtig erklärt, dass man alleine dabei nicht zurecht kommt. Der Amtsarzt entscheidet nicht ob man Pflegegeld erhält, sondern notiert nur alle Antworten vom Betroffenen auf die notwendigen Fragen und dokumentiert seine Untersuchung. Er leitet dies an die zuständige Behörde weiter und dort wird der/die SachbearbeiterIn aufgrund dieser Notizen berechnen, wie viele Stunden im Monat der Antragstellerauf Unterstützung angewiesen ist.
Höhe des Pflegegeldes
Stufe 1 mehr als 50 Stunden pflegebedürftig: Euro 145,40
Stufe 2 mehr als 75 Stunden pflegebedürftig: Euro 268,00
Stufe 3 mehr als 120 Stunden pflegebedürftig: Euro 413,50
Stufe 4 mehr als 160 Stunden pflegebedürftig: Euro 620,30
Stufe 5 mehr als 180 Stunden pflegebedürftig und wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist: Euro 842,40
Stufe 6 mehr als 180 Stunden pflegebedürftig und wenn die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, da die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist und unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind: Euro 1148,70
Stufe 7 mehr als 180 Stunden pflegebedürftig und wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein ähnlicher Zustand wie für Stufe 6 vorliegt: Euro 1531,50
Wenn der Antrag abgelehnt wird:
Sollte der Antragsteller oder auch der behandelnde Arzt der Meinung sein, dass die Ablehnung zu Unrecht ist, dann hat man 3 Monate ab Zustelldatum des Bescheides Zeit, Berufung einzulegen.
Auch Berufstätige können um Pflegegeld ansuchen!
Grundgebührenbefreiung
Wenn Pflegegeld gewährt wird, dann hat man auch noch die Möglichkeit um Grundgebührenbefreiung anzusuchen. Diese Befreiung bezieht sich auf die Grundgebühr für das Telefon. Bei der Telefongrundgebührenbefreiung erhält man auch noch 60 Gratisminuten zum Telefonieren monatlich.
Voraussetzung für die Befreiung der Grundgebühr ist, dass das Telefon auf den Pflegebedürftigen angemeldet ist. Das dazu notwendige Formular erhält man auf jedem Postamt oder auch in Trafiken. Der Antrag ist an die „GIS" (Gebühren Info Service) zu senden. Eine Kopie des Pflegegeldbescheides muss beiliegen. Bis Juli 2003 war das Gesetz so, dass beim Erhalt eines Pflegegeldes man auch automatisch von der Radio- und Fernsehgrundgebühr befreit wurde. Dies wurde jedoch dahingehend geändert, dass für diese Befreiung die unten angeführten Voraussetzungen erfüllt werden müssen, das Pflegegeld jedoch nicht zum Einkommen dazugerechnet wird.
Wenn man den Bescheid für die Grundgebührenbefreiung erhält, darf nicht vergessen werden, in die Beilage die Telefonnummer einzutragen und unbedingt an die Telekom (oder auch an den Privatanbieter z. B. Tele2, UTA usw.) weiter zu leiten.
Die Telefongrundgebührenbefreiung kann nur für das Festnetz, nicht für ein Handy, beantragt werden.
Weitere Möglichkeit die Grundgebührenbefreiung zu beantragen
Es ist nicht Voraussetzung Pflegegeld zu erhalten, damit man grundgebührenbefreit wird. Erhält man Pflegegeld, ist die Befreiung vom Einkommen unabhängig (betrifft nur die Telefongrundgebührenbefreiung!).
Um grundgebührenbefreit zu werden muss man:
- eine Pension beziehen oder dieser Zuwendung vergleichbare wiederkehrende Leistung erhalten
- Bezieher von Arbeitslosengeld sein bzw. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Es wird das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen zusammengerechnet. Der Betrag für die Miete (ohne Betriebskosten) darf abgezogen werden, bei einem Eigenheim wird eine Pauschale gerechnet. Diese Berechnung darf folgende Werte nicht übersteigen:
1 Person Euro 731,57
2 Personen Euro 1136,80
pro Kind Euro 77,00
Eigenheimpauschale Euro 105.38
Daniela Loisl
Stand: 18.03.2008

