Das GMG - Neues ab dem 1. Januar 2004

Folge 2: Die Zuzahlung bei Medikamenten und Krankenhausaufenthalten

(Donnerstag, 11.12.2003, rheuma-online)
Kategorie: Archiv bis Mai 2005

Die Zuzahlung bei Medikamenten und Krankenhausaufenthalten

§ 62: Zuzahlungen betragen 10% vom Abgabepreis, mindestens 5 und höchstens 10 €, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Zuzahlung bei stationärer Behandlung 10 € pro Tag. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten und 10 € je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind dem zum Einzug Verpflichteten zu quittieren“

Die Zuzahlung hat ein Prinzip:

„mindestens 5 €, maximal 10 €“ mit verschiedenen Variationen über Zeit und Einheiten. Hier stellen wir die Details vor:

Bei einem Medikament, das weniger als 5 € kostet, wird keine Zuzahlung fällig. Bei einem Medikament über 100 € ist die maximale Zuzahlung 10 €. Keine Zuzahlung erfolgt bei einem Medikament unter 5 €.

Auch bei Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik, Ergotherapie) wird die Zuzahlung auf mindestens 5 und höchstens 10 € begrenzt. Das gleiche gilt für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Gehhilfen). Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, beträgt die Grenze 10 € pro Packung oder maximal 10 € pro Monat.

Häusliche Pflege: Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Jahr begrenzt.

Krankenhaus: die Zuzahlung pro Tag ist auf 28 Tage begrenzt (das gleiche gilt für den Aufenthalt in einer Reha-Klinik).

Haushaltshilfe: 10% je Tag, mindestens 5, maximal 10 €

Autor: Dr. med. Thomas Karger, Köln, rheuma-online.de/DrKarger/

Fragen zum GMG und an Dr. Karger bitte über die rheuma-online-Redaktion: info@rheuma-online.de , Stichwort: GMG

 

Copyright © 1997-2024 rheuma-online
rheuma-online Österreich
 
Alle Texte und Beiträge in rheuma-online wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Irrtümer sind jedoch vorbehalten. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Jegliche Haftungsansprüche, insbesondere auch solche, die sich aus den Angaben zu Krankheitsbildern, Diagnosen und Therapien ergeben könnten, sind ausgeschlossen.