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Folge 4: Erstattung von Fahrtkosten bei Fahrten zum Arzt oder zu anderen medizinisch notwendigen Behandlungen

(Sonntag, 21.12.2003, rheuma-online)
Kategorie: Archiv bis Mai 2005

Erstattung von Fahrtkosten bei Fahrten zum Arzt oder zu anderen medizinisch notwendigen Behandlungen

§ 60: „Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug (..der Zuzahlung von 10 €) nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen“.

Grundsätzlich werden also Fahrtkosten bei Fahrten zum Arzt oder zu anderen medizinisch notwendigen Behandlungen nicht mehr erstattet. Es sind allerdings Ausnahmen möglich, die aber noch nicht definiert sind und erst noch vom Bundesausschuß festgelegt werden müssen.

Tip: Ein guter Tip ist derzeit leider nicht möglich, bevor nicht diese „Ausnahmen“ definiert worden sind.

Allerdings: Wer eine Behinderung hat, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich macht (z.B. Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichen G, H oder AG), oder wer bisher bereits regelmäßig Fahrtkostenerstattung erhielt, sollte mit seiner Krankenkasse sprechen, ob nicht die weitere Erstattung für einen bestimmten Zeitraum möglich ist.

Autor: Dr. med. Thomas Karger, Köln, rheuma-online.de/DrKarger/

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