Definition „chronische Krankheit“

Aktuell wegen der augenblicklichen Diskussion im Forum hier noch einmal die gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Frage der chronischen Krankheit und damit zur Frage der Höhe der Zuzahlungen.

(Mittwoch, 21.04.2004, Dr. med. Thomas Karger)
Kategorie: Archiv bis Mai 2005

Definition „chronische Krankheit“

Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V hat am 22.01.04. die „chronische Krankheit“ neu definiert. Chronisch Kranke, das sind die Patienten, die ab 01.01.04. nur noch 1% statt 2% des Bruttoeinkommens zuzahlen müssen.

Als chronisch krank zählt, wer

* sich in Dauerbehandlung befindet, das heißt wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde

und wer mindestens 1 der folgenden 3 Kriterien erfüllt:

* Pflegestufe 2 oder 3 nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder

* mindesten 60% schwerbehindert ist (§30 BVG) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% (§56 Abs. 2 SGB VII) oder

* eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln) benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Unter medizinischer Versorgung sind ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege oder die Versorgung mit Heil-und Hilfsmitteln zu verstehen.

Den Originaltext kann man – wie auch alle anderen Beschlüsse des GeB – unter www.g-ba.de nachlesen.

Beurteilung durch den Autor: Mit dieser Definition dürften alle Patienten mit systemisch-entzündlichen (=rheumatischen) Erkrankungen unter diese Regelung fallen. Auch die meisten der schweren degenerativen Krankheiten (Arthrose, Bandscheibenschädigungen etc.) sollten unter die Chronikerregelung fallen.

 

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