Sie sind hier: rheuma-online » Archiv » Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Eine Frage von Nadine:

Ich habe Lupus mit einer Beteiligung der inneren Organe, u.a. auch des Herzens. Das Herz musste deshalb sogar schon operativ behandelt werden.

Das Versorgungsamt hat mir jetzt in meinem Schwerbehindertenausweis lediglich einen GdB von 40 zugstanden. Das kommt mir sehr wenig vor, denn ich bin durch die Erkrankung sehr viel stärker behindert, und nutzt mir im übrigen nicht sehr viel.

Ich wollte Sie deshalb nun fragen, wie ich einen höheren GdB als 40 bekommen kann.

Die Antwort gibt Priv. Doz. Dr. med. H.E. Langer, 21.03.2004:

Welcher Grad der Behinderung vorliegt, ist eine gutachterliche Frage und kann natürlich aus der Ferne nicht beantwortet werden. Allerdings klingt ein GdB von 40 aus der Ferne angesichts der von Ihnen genannten Diagnose und in Anbetracht des geschilderten Krankheitsbildes sehr niedrig (viel zu niedrig).

Vom Ablauf her ist es nach Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt so, daß das Versorgungsamt in der Regel zunächst von den behandelnden Ärzten einen Befundbericht anfordert und dann auf der Grundlage dieser Unterlagen durch das Versorgungsamt ein Bescheid ergeht.

Bei der Festlegung des entsprechenden Grades der Behinderung (GdB) auf der Basis der nun vorliegenden Unterlagen sollten dann von den Sachbearbeitern im Versorgungsamt (die im übrigen in der Regel keine Ärzte, sondern Verwaltungsangestellte sind), eigentlich die „Anhaltspunkte für die Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn, 1996) zugrundegelegt werden.

Vom Ergebnis her scheint es so, als ob diese aber oft nicht angewendet werden oder zumindestens nicht korrekt angewendet werden.

Über die Gründe kann man spekulieren. Dem unbefangenen Beobachter drängt sich manchmal die Frage auf, ob sich die Finanzknappheit in den öffentlichen Kassen nun auch schon ganz massiv auf diesen Bereich auswirkt.

Jedenfalls beobachtet man fast regelhaft, daß im ersten Anlauf die Bescheide mit einem deutlich niedrigeren GdB ergehen, als er nach den „Anhaltspunkten“ zu ermitteln gewesen wäre.

Im Bescheid ist ein sogenannter Rechtsmittelbehelf formuliert. Gleichzeitig sind die Fristen genannt, innerhalb derer man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen muß. Geschieht dies nicht, ist der Bescheid wirksam und kann zunächst nicht mehr angefochten werden.

Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist und meint, daß insbesondere auch der GdB zu niedrig angesetzt wurde, muß deshlb sofort und fristgerecht Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muß begründet werden. Dies kann, wenn man die angegebene Frist zu wahren hat, auch später erfolgen. Wichtig ist zunächst die Einhaltung der Frist.

Bei der Begründung des Widerspruchs benötigt man professionelle Hilfe, am besten durch den behandelnden Rheumatologen.

Spätestens an dieser Stelle ist es u.U. bedeutsam, dem Versorgungsamt ein Gutachten vorzulegen, daß unter Anlegung der in den „Anhaltspunkten“ vorgesehenen Richtlinien den vorliegenden Grad der Behinderung aus gutachterlicher Sicht festlegt.

Oft ist es besser, ein solches Gutachten bereits bei der Antragstellung mit einzureichen. In Problemfällen sollte man dabei auf erfahrene Gutachter zurückgreifen.

Bei rheuma-online ist im übrigen für allgemeine Anfragen zu solchen sozialrechtlichen Fragestellungen Dr. Karger zuständig (http://rheuma-online.de/DrKarger/), der gerade auch in dieser Angelegenheit über eine ganz umfangreiche Erfahrung verfügt.

Dem Widerspruch wird dann vom Versorgungsamt entweder abgeholfen, d.h. der Bescheid wird im Sinne des Antragstellers korrigiert, beispielsweise indem der GdB von 40 auf 60 oder 70 o.ä. angehoben wird, oder aber der Widerspruch wird als unbegründet abgewiesen. Zumindest ist so die Formulierung, auch wenn der Widerspruch aus der Sicht des Betroffenen und seiner behandelnden Ärzte sehr wohl begründet war.

Wieder gibt es dazu eine Rechtsmittelbelehrung, wobei nun ohne Klage nichts mehr läuft. Wenn man also zu seinem Recht kommen will, muß nun fristgerecht gegen die Ablehnung des Widerspruchs vor dem Sozialgericht Klage erhoben werden.

Dabei ist es nun ganz besonders wichtig, daß man bei dieser Klage von einem Rechtsanwalt oder einem vergleichbaren Rechtsvertreter vertreten wird, der sich mit den Tücken des Sozialrechts und insbesondere auch dem Schwerbehindertenrecht gut auskennt. In der Regel hängt es von der Erfahrung des Anwalts oder dem Rechtsvertreter ab, ob man bei der Klage eine realistische Chance hat oder nicht.

Im Rahmen des nun folgenden Rechtsstreits werden dann vom Gericht in der Regel auch ärztliche Fachgutachten eingeholt. Dabei kommt es in der Rheumatologie sehr darauf an, daß der Gutachter auch wirklich ein Experte in der anstehenden Fragestellung ist und nicht beispielsweise die Frage nach dem Grad der Behinderung bei einem systemischen Lupus erythematodes mit Herzbeteiligung und Beteiligung anderer innerer Organe von einem Orthopäden oder aber auch einem Internisten ohne die Weiterqualifikation im Schwerpunkt Rheumatologie begutachtet wird.

 

Copyright © 1997-2024 rheuma-online
rheuma-online Österreich
 
Alle Texte und Beiträge in rheuma-online wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Irrtümer sind jedoch vorbehalten. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Jegliche Haftungsansprüche, insbesondere auch solche, die sich aus den Angaben zu Krankheitsbildern, Diagnosen und Therapien ergeben könnten, sind ausgeschlossen.