Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Was soll geschehen, wenn man nicht mehr selbstständig handeln und entscheiden kann? Mit dieser unliebsamen Frage befassen sich die meisten Menschen nur ungern im Vorfeld. Ganz besonders chronisch- und schwer erkrankte Menschen sollten sich jedoch bereits in "guten" Zeiten, in denen sie noch frei entscheiden können, Gedanken darüber machen, wie sie mit dem Thema Lebensende umgehen möchten.

Immer wieder hört man von Menschen, die sich schwer tun, sich mit den Themen Patientenverfügung, Regelung der Vorsorge und der Betreuung zu befassen. Erfahrungsgemäß bestehen auf diesen Gebieten große Informationsdefizite und entsprechend viele Fragen, die Betroffene im Vorfeld beschäftigen.

Ganz besonders chronisch- und schwer erkrankte Menschen sollten sich schon in weitgehend guten Zeiten, in denen sie noch frei entscheiden können, Gedanken machen, wie sie mit dem Thema Lebensende und vor allem mit den eigenen Vorstellungen diesbezüglich umgehen möchten.

Es ist für Angehörige oder Freunde sehr schwer, im Sinne eines geliebten Menschen zu entscheiden, wenn dieser sich bereits in einer belastenden Krankheitssituation befindet und selber seine Wünsche nicht mehr äußern kann. Diese Verantwortung sollte man nicht anderen aufbürden, sondern rechtzeitig und vorausschauend für sich selber regeln.

Es empfiehlt sich, sich vorher gut zu informieren und sich umfassend mit allen Aspekten auseinanderzusetzen, um sich auch selber klar darüber zu werden, wie die eigenen Vorstellungen aussehen. Ausführliche Gespräche mit Angehörigen oder den Personen, die für die Betreuung in Frage kommen, sind eine Voraussetzung, damit der Betreuende die Wünsche und die gesamte Einstellung des zu Betreuenden auch wirklich gut kennt.

Ebenso hilfreich ist es, Personen zu benennen, die man im Sterbeprozess gerne bei sich haben möchte oder auch Personen auszuschließen, die man nicht um sich haben möchte. Auch eine Begleitung durch einen Seelsorger oder eine Krankensalbung sollten vorab festgelegt werden. Auch ein möglicher Sterbeort, ob in einem Krankenhaus, Hospiz oder wenn möglich zuhause, lässt sich vorab dokumentieren.

Festhalten sollte man ebenfalls, wie man später einmal beerdigt werden möchte, welche Form von Bestattung, welcher Friedhof in Frage kommt.

All das erleichtert den Angehörigen oder nahe stehenden Personen die Situation später ganz erheblich. Man sollte nie vergessen, dass geliebte Menschen sich ja im Trauerprozess befinden und mit solchen Entscheidungen oftmals überfordert werden, wenn sie nicht wissen, wie der Verstorbenen es für sich selber entschieden hätte.

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Lebensende und Tod ist ein wichtiger Schritt zur Akzeptanz und kann unter Umständen sogar vorhandene Ängste reduzieren.

Wer sich durch Alter oder Krankheit nicht mehr selbst um seine Belange kümmern kann, bekommt vom Betreuungsgericht, soweit nicht anders verfügt, einen rechtlichen Betreuer vorgeschrieben. Nicht automatisch kann ein Ehepartner oder eine sonstige nahe stehende Person für diese Aufgabe benannt werden. Daher ist es wichtig, diese Dinge zu regeln, zu einem Zeitpunkt, zu dem man noch für sich selber klar entscheidungsfähig ist.

Eine Gesetzesänderung, dass der Ehepartner automatisch zum Betreuer eingesetzt wird, ist derzeit im Gespräch, leider aber noch nicht der Fall.

Wie kann man selbst Vorsorge treffen und Einfluss auf die Person des Betreuers und auf die Entscheidungen, die dieser treffen kann, nehmen ?

Wie kann man gegenüber Ärzten und Krankenhaus seine Wünsche für eine Behandlung durchsetzen?

Die folgenden Informationen richten sich sowohl an Personen, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Vollmacht zu errichten, als auch an die Angehörige, die als Bevollmächtigte eingesetzt werden sollen.

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer im Ernstfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Seit 1992 kann ein betreuungsbedürftiger Mensch außerdem noch geschäftsfähig und neben dem Betreuer tätig sein.

Das Betreuungsgericht prüft immer die Geschäftsfähigkeit der eventuell zu betreuenden Person. Wurde kein Betreuer von der Person benannt, setzt das Gericht einen Betreuer ein, der folgende Aufgaben beispielsweise übernimmt:

  • Vermögensvorsorge
  • Personenfürsorge – Heimaufnahme
  • Mietverträge kündigen
  • Betreuungsverfügung

Bei dem vom Gericht bestimmten Betreuern handelt es sich häufig um Laien, die sich gegen ein Entgeld zur Verfügung stellen. Sowohl ein gerichtlich eingesetzter Betreuer als auch ein zuvor festgelegter Betreuer ohne Vorsorgevollmacht, muss alle wichtigen Entscheidungen vom Gericht erst genehmigen lassen. Darüber hinaus ist das Gericht befugt, den Betreuer in eingeschränktem Maße zu kontrollieren wie beispielsweise bei der Vermögensverwaltung, und kann im Zweifelsfall den Betreuer auch ab- und ersetzen.

Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) stellt außerdem mit dem sogenannten Betreuerausweis ein Dokument aus, mit dem sich Betreuer nach außen hin legitimieren können. Dieser Ausweis wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Amtes im Rahmen eines Einführungsgespräches ausgehändigt.

Wichtigste Kriterien bei der Auswahl einer geeigneten Betreuungsperson sind das Vertrauensverhältnis und die (körperliche) Eignung. Der zu Betreuende wird gefragt, ob es jemanden aus dem persönlichen Umfeld gibt. Das Betreuungsgericht folgt seiner Verfügung in aller Regel. Letztendlich entscheidet aber immer das Betreuungsgericht, ob der vorgeschlagene Betreuer tatsächlich eingesetzt werden kann.

Die Altersvorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit eine Person als Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber fest. Damit überträgt man dieser Person die Vollmacht, im eigenen Namen zu handeln und Entscheidungen zu treffen.

Die Vollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich und schließt von vorneherein die gerichtliche Betreuung aus. Sie darf nicht mit der Patientenverfügung verwechselt werden, in der Anweisungen zur medizinischen Behandlung festgehalten werden.

Voraussetzung für eine Vorsorgevollmacht ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Einrichtung noch vorhanden ist.

Die Form für eine Vollmacht ist nicht vorgeschrieben. Eine schriftliche Fassung ist jedoch sinnvoll. Eine hohe Akzeptanz besteht gegenüber öffentlichen Beglaubigungen, beispielsweise durch die Betreuungsbehörde (Kostenpunkt ca. 10 – 20 Euro). 

Aufgabenbereiche des Bevollmächtigten

  • Vermögensangelegenheiten
  • höchst persönliche Angelegenheiten, z.B. Gesundheitsfürsorge, Einwilligung zu medizinischen Eingriffen, Heimunterbringung.

Am Besten werden die Betreuungsfürsorge, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung miteinander gekoppelt. Eine zusätzliche Bankvollmacht ist gesetzlich gesehen nicht zwingend erforderlich, jedoch können einige Banken mitunter trotzdem darauf bestehen.

Es gibt auch eine spezielle Vorsorgevollmacht für Unternehmer, mit der die geschäftliche Entscheidungsfähigkeit im Notfall aufrecht erhalten und das Unternehmen weiter geführt werden kann.

Wenn eine notarielle Festlegung erfolgt ist, hat der Bevollmächtigte die Möglichkeit, beim Notar eine Zweitausfertigung einzuholen. Ein Widerruf ist daher auch beim Notar erforderlich.

Weitere Aspekte sollten durchdacht und gegebenenfalls geregelt werden:

  • Erteilung der Vollmacht "nur" zu Lebzeiten oder ggf. auch postmortal (Beispielsweise Regelung des Zugangs zu Geld oder Wertgegenständen nach dem Ableben).
  • Regelung der Rechenschaftspflichten, wie beispielsweise Ein- oder Ausschluss des Bevollmächtigen von der Erbregelung 
  • Mehrere Bevollmächtigte nebeneinander sind möglich, ggf. Aufgabenbereiche und Personen klar benennen. Ggf. einen Ersatzbevollmächtigten bestellen.
  • Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort kann die Vorsorgevollmacht angemeldet werden, es erfolgt aber keine Speicherung von Dokumenten. Der Abruf der gespeicherten Daten ist nur durch das Betreuungsgericht möglich - ZVR-Card.

Die Patientenverfügung

Mithilfe einer Patientenverfügung kann eine Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit festlegen, welche medizinischen Behandlungen im Ernstfall vorzunehmen oder zu unterlassen sind.

Nicht festgelegt wird hierbei, wer in diesem Falle die letzten Entscheidungen treffen darf. Dies kann nur von einem mittels Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigen übernommen werden. Wurde keine Vollmacht erteilt, übernimmt die Entscheidungsgewalt der gerichtlich befugte Betreuer.

Die Patientenverfügung aus Sicht des Rechtsanwaltes

Eine Patientenverfügung muss immer schriftlich abgefasst sein, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit der Betreuungsvollmacht zu koppeln und ebenfalls am Zentralregister anzumelden. 

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, Kopien an Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer auszuhändigen und den Aufbewahrungsort zu dokumentieren.

Sinnvoll kann außerdem eine Absicherung der Durchsetzung der Patientenverfügung mithilfe einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sein.

Die Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

In einer Patientenverfügung sollte das Folgende geregelt sein:

  1. Einwilligungsfähigkeit
  2. lebenserhaltende Maßnahmen
  3. Schmerzbehandlung
  4. künstliche Ernährung
  5. Wiederbelebung
  6. Weitere lebensverlängernde Maßnahmen
  7. Schlussformel
  8. Aktualisierung

Die Formulierungen in einer Patientenverfügung müssen stets so präzise wie möglich sein. Es sollten keine Verallgemeinerungen verwendet und die Texte stets auf die eigene Erkrankung bezogen werden.

Es empfiehlt sich die Situation zu beschreiben, die mit einer Einwilligungsfähigkeit einhergeht. Die eigenen Wertvorstellungen sollten hierbei exakt beschrieben werden.

Eine Patientenverfügung sollte noch im geistigen Vollbesitz der Kräfte erstellt werden. Der Patientenverfügung anhängend sollte eine Schweigepflichtsendbindung beiliegen gegenüber Ärzten und Angehörigen. Persönliche Wertvorstellungen sollten ebenfalls festgehalten werden.

Formulierungsbeispiele & Denkanstöße

  • die Einwilligungsunfähigkeit präzisieren

Begriffe wie: „Ich wünsche lebenserhaltende Maßnahmen“ sollten vermieden werden, da dieser Ausdruck zu ungenau ist. Besser: „Ich wünsche, dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mich am Leben zu erhalten“, oder gezielte Zuwendungen beschreiben, die gewünscht werden, z.B. Mundpflege, Linderung von Unruhe, Schmerzen Ängsten, Übelkeit und Luftnot, kein Anschließen an Geräte, die mein Leben auf lange Sicht aufrecht erhalten, usw.

Beispiel:

"Im unabwendbaren / unmittelbarem Sterbeprozess/ im Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung, z.B. durch Gehirnschädigung, Demenz/ wenn eine Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist."

  • die Schmerzbehandlung präzisieren

"Ich wünsche in oben beschriebener Situation eine Schmerz- und Symptombehandlung, aber ohne bewusstseinsdämpfende Wirkung"

oder

"Wenn keine anderen Medikamente mehr helfen, dürfen auch Medikamente mit bewusstseinsdämpfender Wirkung zur Beschwerdelinderung eingesetzt werden. Ich nehme dadurch eine unwahrscheinliche, ungewollte Verkürzung meiner Lebenszeit bewusst in Kauf."

  •  Künstliche Ernährung

"Ich wünsche eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, wenn mein Leben dadurch verlängert wird."

oder

"Ich wünsche nur bei palliativer Indikation eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr."

oder

"Ich wünsche unabhängig von der Form (Magen- Nasen- oder Bauchdeckensonde, venöse Zugänge) keine Flüssigkeitszufuhr."

  • Wiederbelebung

„Ich wünsche generell eine Wiederbelebung / ich wünsche die Unterlassung von Versuchen der Wiederbelebung, ich wünsche jedoch Versuche der Wiederbelebung bei z.B. einem plötzlichen Ereignis mit fehlendem Bewusstsein, wie Kreislaufstillstand, Atemversagen und auf jeden Fall die Verständigung eines Notarztes. Wiederbelebung auch gewünscht  während eines Kreislaufstillstandes während einer Operation oder eines Unfalls“.

Je genauer die eigenen Wünsche beschrieben werden, desto mehr kann man davon ausgehen, dass sie berücksichtigt werden.

  • Entscheidungen

Wie sollen Ärzte und Betreuer im Zweifelsfall entscheiden (Künstliche Beatmung, Dialyse, Gabe von Antibiotika (sinnvoll palliativmedizinisch?!) Blut- oder Blutplasma)?

  • Organspende

Ein Organspendeausweis sollte in jedem Fall vorhanden sein. Auch wenn man einer Organspende nicht zustimmt, kann dies dort entsprechend vermerkt werden. Die Bestimmung diesbezüglich sollte auch in der Patientenverfügung festgehalten werden. Diese Entscheidung sollte nicht auf die Angehörigen abgewälzt werden.

  • Aktualisierung

Bei Krankheitsveränderung und / oder Zustandsverschlechterung sollte die Patientenverfügung auf den neuesten Stand gebracht werden.

„Ich habe zum jetzigen Zeitpunkt meine Patientenverfügung gelesen und bestätige die festgelegten Angaben.“

  • Hinterlegen

Die Patientenverfügung (und Aktualisierungen) sollte beim Betreuer und auch beim Arzt hinterlegt werden. Es gibt kleine Karten in Scheckkartengröße, die man stets mit sich führen kann und die darauf hinweisen, dass eine Verfügung vorliegt, und auch wo sie hinterlegt ist.

  • Schlusssatz

 „Die in meiner Patientenverfügung niedergeschriebenen Wünsche, bzw. Ablehnungen von Behandlungen dokumentieren ausdrücklich den Verzicht auf weitere ärztliche Aufklärung“.

Ein solcher Schlusssatz ist wichtig, um nochmals in aller Deutlichkeit auszudrücken, dass die Patientenverfügung die wohlüberlegten Wünsche  des Patienten vertritt und dass er keine weitere Aufklärung des Arztes z.B. zur Umstimmung seiner erteilten Vollmacht mehr wünscht.

Nützliche Informationen und Formulare

Beispielformulare

Eine professionelle Beratung findet man auch z.B. durch Klinikseelsorge, Pfarrämter und Hausärzte.

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