Wann darf eine Radiosynoviorthese nicht durchgeführt werden („Kontraindikationen“)?

Bei medizinischen Gegenanzeigen (Kontraindikationen) einer Behandlungsmaßnahme unterscheidet man absolute Kontraindikationen, bei denen die Therapie auf gar keinen Fall durchgeführt werden darf, von relativen Kontraindikationen, bei denen die Therapie in der Regel nicht vorgenommen werden sollte, in ganz speziellen Situationen und unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen und Vorkehrungen im individuellen Einzelfall jedoch möglich ist.

Absolute Kontraindikationen zur Radiosynoviorthese sind wegen des möglichen Strahlenrisikos für das ungeborene Kind die Anwendung in der Schwangerschaft und während der Stillzeit (Tab. 2). Ebenfalls auf keinen Fall durchgeführt werden darf eine Radiosynoviorthese, wenn der Verdacht auf eine Gelenkinfektion besteht und in der Umgebung der Injektionsstelle örtliche Infektionen oder Hauterkrankungen vorliegen. Auch bei einer massiven Einblutung in das Gelenk sollte eine Radiosynoviorthese zunächst zurückgestellt werden.

Eine weitere absolute Kontraindikation ist eine Radiosynoviorthese bei einer rupturierten (geplatzten) Bakerzyste des Kniegelenks („Poplitealcyste“, Cyste in der Kniekehle, vgl. dazu auch die relativen Kontraindikationen).

Eine relative Kontraindikation stellt die Anwendung der Radiosynoviorthese bei Kindern und Jugendlichen dar, wo sie allerdings in bestimmten Ausnahmefällen möglich ist und wegen des insgesamt sehr niedrigen Strahlenrisikos auch zunehmend durchgeführt wird, jedoch nur dann, wenn die Vorteile gegenüber den möglichen Risiken der Strahlenbelastung überwiegen.

Eine weitere relative Kontraindikation ist eine Bakercyste des Kniegelenks mit einem Ventilmechanismus, d.h. eine spezielle Situation am Knie, bei der es im ungünstigsten Fall zu einem Platzen der Bakercyste kommen kann. Geschieht dies ausgerechnet im Anschluß an eine Radiosynoviorthese (was einem sehr großen Zufall entsprechen würde, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann), würden die in das Gelenk eingebrachten Radionuklide mit der austretenden Gelenkflüssigkeit in den Unterschenkel gelangen und dort das angrenzende Gewebe bestrahlen. Sehr genau abgewogen sollte der Einsatz der Radiosynoviorthese auch bei fortgeschrittenen Gelenk- und Knochendestruktionen mit weitgehenden Gelenkinstabilitäten, da in solchen Fällen die Wirksamkeit in der Regel nicht mehr sehr hoch ist und zudem die Gefahr besteht, daß die Radionuklid-Partikel über offene Verbindungen zum Knochen nicht im Gelenk verbleiben, sondern als unerwünschte Nebenwirkung in die Blutbahn gelangen.

Tabelle 2: Gegenanzeigen zur Radiosynoviorthese („Kontraindikationen“): a) Absolute Kontraindikationen

  • Schwangerschaft und Stillzeit
  • Verdacht auf eine Gelenkinfektion
  • Infektionen oder Hautläsionen (offene Stellen) in der Umgebung der Injektionsstelle
  • Massive Einblutung in das Gelenk
  • Rupturierte Bakerzyste des Kniegelenks

Tabelle 2: Gegenanzeigen zur Radiosynoviorthese („Kontraindikationen“)

Absolute Kontraindikationen

  • Schwangerschaft und Stillzeit
  • Verdacht auf eine Gelenkinfektion
  • Infektionen oder Hautläsionen (offene Stellen) in der Umgebung der Injektionsstelle
  • Massive Einblutung in das Gelenk
  • Rupturierte Bakerzyste des Kniegelenks

Relative Kontraindikationen

  • Anwendung bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen vor dem 20. Lebensjahr
  • Bakercyste des Kniegelenks mit Ventilmechanismus
  • Fortgeschrittene Gelenk- und Knochendestruktionen mit weitgehenden Gelenkinstabilitäten
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